Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ZWB) wird definiert als ein sicherer Bestandteil der Lieferkette, welche sich im Rahmen ihrer Unternehmertätigkeit mit solchen Tätigkeiten befasst, für welche die zollrechtlichen Vorschriften gelten. Für die Zuerkennung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden, welche mit den durchgeführten Zollverfahren im Rahmen der Europäischen Union (EU) verbunden sind. Diese Kriterien sind direkt in den gemeinschaftlichen Zollvorschriften definiert und gehen von den Standards des SAFE-Programms der Weltzollorganisation aus.

Wir bieten insbesondere folgende Dienstleistungen:
  • wir bearbeiten den komplexen Antrag
  • wir bearbeiten die zum Antrag erforderlichen Anhänge
  • wir gewähren Beratungen während des Bearbeitungsprozesses
  • wir vertreten Sie im Verfahren bis zur Erlangung der AEO-Bewilligung
  • wir werden handeln und mit den Zollbehörden kommunizieren
  • wir schlagen die Maßnahmen zur Optimierung Ihres Systems vor
  • wir gewähren den Kundendienst auch nach der Erlangung des Status

Gründe warum man sich um die Erlangung des AEO-Status bewerben soll

Nach der Erlangung der AEO-Bewilligung kann man folgende Vorteile genießen:
  • einfachere und schnellere Erlangung von vereinfachten Zollverfahren bei der Abwicklung von Mindestformalitäten,
  • beantragt ein Inhaber einer AEO-Bewilligung eine oder mehr Bewilligungen für die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren, prüfen die Zollbehörden die Bedingungen nicht mehr, welche schon bei der Erteilung der AEO-Bewilligung überprüft wurden,
  • Möglichkeit des teilweisen/vollen Verzichts auf die Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag,
  • Reduzierung von Kontrollen bei den AEO-Sendungen, d. h. eine angemessene Quote von Kontrollen und vorrangige Erörterung im Rahmen des Zollverfahrens,
  • bei der Überprüfung der Sendung, für welche die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung oder die von ZWB abgegebene Anmeldung gelten, führen die Zollbehörden die erforderlichen Kontrollen vorrangig,
  • im Unterschied zu anderen Wirtschaftsteilnehmern unterliegt ein Inhaber der AEO-Bewilligung weniger häufigen Warenkontrollen und Dokumentenkontrollen (Zuverlässigkeit beim Zollverfahren),
  • auf Antrag des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der betreffenden Zollbehörde können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der beteiligten Zollstelle vorgenommen werden,
  • weniger Angaben, angemeldet vor der Ein-/Ausfuhr, was die Ansprüche an die Abwicklung der Formalitäten im Rahmen des Zollverfahrens verringert,
  • Anerkennung der AEO-Bewilligung in allen EU-Mitgliedsstaaten, was die Beförderung und Behandlung von Waren beschleunigt,
  • Anerkennung der AEO-Bewilligung in Drittländern im Sinne der Abkommen über die gegenseitige Anerkennung „MRA“ (mutual recognition agreements),
  • Qualitätsmerkmal für die Geschäftspartner in der EU sowie außerhalb der EU (Erlangung des Images eines zuverlässigen Geschäftspartners und zwar nicht nur gegenüber den Zollverwaltungen der Mitgliedsstaaten, sondern besonders gegenüber seinen traditionellen und neuen Geschäftspartnern),
  • eingehende Überprüfung und Einstellung des Logistik- und Sicherheitssystems des Antragstellers.

Bis zum 13 April 2018 waren es im Rahmen der EU 22 337 Gesellschaften, welche Inhaber der AEO-Bewilligung (aller Arten) wurden. In der Slowakei sind Inhaber der AEO-Bewilligung 122 Gesellschaften.

Arten der AEO-Bewilligung

  1. AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen“ (AEO C).
    Um diese Art bewerben sich solche Wirtschaftsteilnehmer, die in ihrer Praxis besonders die Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften genießen.
  2. AEO-Bewilligung „Sicherheit“ (AEO S).
    Dieser Typ betrifft die Wirtschaftsteilnehmer, die die Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen in Bezug auf Waren in Anspruch nehmen wollen, die in oder aus dem Zollgebiet der EU verbracht werden.
  3. AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ (so genannt AEO F).
    Kombinierte Bewilligung ist für die Wirtschaftsteilnehmer bestimmt, die aus den beiden oben genannten Zertifikaten hervorgehenden Vorteile genießen wollen.
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